Übersicht der weiteren eingesetzten Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO
Die nitsche GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag ihrer Kunden (Auftragsverarbeitung). Dies umfasst alle Tätigkeiten, welche die nitsche GmbH gemäß den Leistungsbeschreibungen und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Gemäß Vertrag über Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung erteilt der Kunde der nitsche GmbH die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO in Anspruch zu nehmen. Die jeweils aktuell eingesetzten, weiteren Auftragsverarbeiter sowie die Information, an welche Dienstleister die Daten für welche Zwecke übermittelt werden, sind in der nachfolgenden Übersicht mit Stand 04/2023 zu finden.
Weitere Empfangsverarbeiter/Empfänger | Betroffene Produkte/Dienstleistungen | Zweck |
DATEV eG, Paumgartnerstr. 6-14, 90329 Nürnberg | Rechenzentrumsleistungen, DATEV Produkte | Betrieb, Fehleranalyse/Support |
TeamViewer GmbH, Jahnstr. 30, 73037 Göppingen | Fernbetreuungssoftware | Betrieb, Fehleranalyse/Support |
page one GmbH, Schwabacher Str. 3, 90439 Nürnberg | Scannerbox | Betrieb, Fehleranalyse/Support |
C & K Service, In der Aue 24, 58640 Iserlohn | Beratung | Prozessoptimierung |
comcrypto GmbH, Brückenstr. 4, 09111 Chemnitz | Software | Sicherer E-Mailversand, E-Mailverschlüsselung |
CleverReach GmbH & Co. KG Schafjückenweg 2 26180 Rastede | Newsletter & E-Mailings | Kommunikation, Information |
Zoom Video Communications Inc. 55 Almaden Blvd, 6th Floor San Jose, CA 95113 | Webinare | Wissensvermittlung, Schulung, Information |
Die nitsche GmbH informiert den Kunden, wenn sie eine Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter beabsichtigt. Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb einer Frist von 4 Wochen – aus wichtigem Grund – gegenüber der vom Auftragnehmer bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor und ist eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.